Sachverständiger für Telekommunikation im Bereich VoIP-Qualität
Ich bin seit 2012 öffentlich bestellter und vereidigter Sachverständiger für VoIP-Qualität und seit 2013 auch Mitglied der Fachgruppe E-Technik und IT des Bundesverbandes öffentlich bestellter und vereidigter sowie qualifizierter Sachverständiger e.V. (b.v.s).
Auszug aus ‚Öffentlich bestellte Sachverständige, Grundsätze (…)‘ (Stand: März 2004)
Die Sachkunde
Zur Sachkunde gehört weiterhin die Fähigkeit, fachliche Beurteilungen und Schlussfolgerungen in Wort und Schrift in klarer, logisch aufgebauter und allgemein verständlicher Weise darzustellen, so dass sie von Fachleuten überprüft und von Nichtfachleuten nachvollzogen werden können.
Pflichten des Sachverständigen
Jeder öffentlich bestellte und vereidigte Sachverständige hat die sich aus seiner spezifischen Tätigkeit ergebenden Pflichten stets und genau zu erfüllen.
Dies sind insbesondere:
- unparteiische, unabhängige, weisungsfreie und gewissenhafte Aufgabenerfüllung, auch gegenüber privaten Auftraggebern
- Schweigepflicht im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften
- persönliche Aufgabenerledigung bei sorgfältiger Beachtung der allgemein anerkannten Regeln der Technik oder der sonst allgemein anerkannten Regeln des Sachgebiets
- die Pflicht zur Fortbildung und zum Erfahrungsaustausch
- die Pflicht, sich dem Ansehen der öffentlichen Bestellung entsprechend zu verhalten, insbesondere auch in Bezug auf andere Tätigkeiten.
Auszug aus der ‚Mustersachverständigenordnung des DIHK‘ (Stand: Juni 2002)
2.1.1 Die öffentliche Bestellung ist keine Berufszulassung, sondern die Zuerkennung einer besonderen Qualifikation, die der Aussage des Sachverständigen einen erhöhten Wert verleiht.
2.1.2 Die öffentliche Bestellung ist darüber hinaus ein Hilfsmittel bei der Suche nach Sachverständigen, die durch eine öffentlich-rechtliche Einrichtung wie der Industrie- und Handelskammer persönlich und fachlich überprüft worden sind und überwacht werden. Die von öffentlich bestellten Sachverständigen erbrachten Leistungen genießen aus diesem Grund besonderes Vertrauen.
2.5.3 Der Gesetzgeber hat folgende Sonderbestimmungen für die öffentlich bestellten Sachverständigen erlassen:
- Sie unterliegen einer mit Strafe bewehrten Schweigepflicht (vgl. § 203 Abs. 2 Nr. 5 StGB)
- Ihre Bezeichnung „öffentlich bestellter Sachverständiger“ ist durch § 132 a StGB gesetzlich geschützt
3.7.1 Der Sachverständige muss auf dem Gebiet, für das er öffentlich bestellt werden möchte, überdurchschnittliche Fachkenntnisse, praktische Erfahrung und die Fähigkeit, (…) Gutachten zu erstatten, (…), nachweisen.
3.7.3 Der Nachweis der besonderen Sachkunde ist durch den Sachverständigen zu führen. Er ist nicht schon dadurch erbracht, dass er seinen Beruf in fachlicher Hinsicht bisher ordnungsgemäß ausgeübt und / oder einen einschlägigen Studiennachweis erworben hat. (…).
3.7.4 Zum Inhalt der besonderen Sachkunde gehört weiter, dass der Sachverständige in der Lage ist, auch schwierige fachliche Zusammenhänge mündlich oder schriftlich so darzustellen, dass seine gutachterlichen Äußerungen für den jeweiligen Auftraggeber, (…), verständlich sind. Hierzu gehört auch, dass die vom Sachverständigen dargestellten Ergebnisse so begründet werden müssen, dass sie (…) für einen Fachmann in allen Einzelheiten nachprüfbar
3.8 Der Sachverständige muss über die zur Ausübung seiner Sachverständigentätigkeit benötigten Einrichtungen verfügen. (…).